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   BSG, 10.09.1971 - 5 RKnU 8/68   

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BSG, 10.09.1971 - 5 RKnU 8/68 (https://dejure.org/1971,7007)
BSG, Entscheidung vom 10.09.1971 - 5 RKnU 8/68 (https://dejure.org/1971,7007)
BSG, Entscheidung vom 10. September 1971 - 5 RKnU 8/68 (https://dejure.org/1971,7007)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bergmannstätigkeit - Geminderte Erwerbsfähigkeit - Minderungsgrad - Besondere Fähigkeiten eines Hauers

Papierfundstellen

  • DB 1971, 2071
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 25.08.1965 - 2 RU 52/64
    Auszug aus BSG, 10.09.1971 - 5 RKnU 8/68
    Die Höhe der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversieherung richtet sich nach der durch den Arbeitsunfall bedingten MdB (@ 581 Abs° 1 RVG), die nach den Grundsätzen der abstrakten Schadensbemessung festgestellt wird° Bei der Bemessung der MdB sind jedoch nach 5 581 Abs° 2 RVG zusätzlich Nachteile zu berücksichtigen, die der Verletzte dadurch erleidet, daß er bestimmte, von ihm erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Unfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfangs nützen kann, soweit sie nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihm zugemutet werden kann, ausgeglichen werden, Diese Vorschrift soll sicherstellen, daß bei der Fest- ' stellung des Grades der MdB die besonderen Verhältnisse des Verletzten berücksichtigt werden, soweit sie für das Erwerbsleben Bedeutung haben können (vgl. BVB-Drucks°IV/12O zu @ 581 S, 58)9 Wenn auch bei der Festsetzung der MdE die in der gesetzlichen Unfallversicherung anzuwendenden Grundsätze der abstrakten Schadensbemessung und der Verweisung des Unfallverletzten auf das GeSamtgebiet des Erwerbslebens maßgebend sind (vgl° BSG 23, 253, 254), so ermöglicht @ 581 Abs° 2 EVO doch die Vermeidung unbilliger Härten durch zusätzliche Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse eines Verletzten° Daß ein Versicherter infolge eines Arbeitsunfalls den erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann, hat allerdings nicht zwangsläufig eine über die Grundsätze der abstrakten Schadensbemessung hinausgehende Höherbewertung der MdB zur Folge° Als wesentliche Merkmale für die Beurteilung der Frage, ob eine höhere Bewertung der MdB nach @ 581 Abs; 2 BVG gerechtfertigt ist, hat das BSG insbesondere das Alter des Verletzten, die Dauer der Ausbildung, sowie vor allem auch die Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit und auch den Umstand bezeichnet, ob die bisher verrichtete Beschäftigung eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistete (Vglo BSG in SozR Nr, 10 zu 5 581 RVG), Bei der Beurteilung der besonderen Verhältnisse-des Klägers ist zu berücksichtigen, daß der Kläger Hauer war° Der Hauer ist der qualifizierte Facharbeiter des Bergmannsberufs mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen und mit einer wirtschaftlich hervorgehobenen Stellung, weil für seine Tätigkeit die Gedingeentlohnung charakteristisch ist° Für einen Hauer ergeben sich besondere Härten, wenn er seine Tätigkeit nicht mehr verrichten und i damit seine erworbenen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen nicht mehr nutzen kann, mithin dadurch einen erheblichen Verdienstausfall hat, daß er nicht mehr im Gedinge tätig sein kann".
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2007 - L 9 U 113/03
    Dies gilt vorliegend umso mehr, als im Falle des Versicherten als Unfallfolge lediglich ein Abriss der langen Bizepssehne mit endgradiger Kraftherabsetzung der Bizepssehnenfunktion vorliegt, die allein keine Berufsunfähigkeit begründet (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 1971 - 5 RKnU 8/68 - in SozR § 581 RVO, Nr. 12).
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